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Satzung des FC Schwalbe |
§
1 Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen Fußball - Club „ Schwalbe“ gegründet 1899 e.V.
Hannover Döhren. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist unter der Nummer 2086
im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot / weiß / grün.
§
2 Zweck des Vereins
Der
Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner
Mitglieder sowie die Pflege und Förderung der betriebenen Sportarten. Er ist
politisch, rassisch und konfessionell neutral. Frauen und Männer haben in ihm
die gleichen Rechte und Pflichten. Er ist Mitglied des Landessportbund
Niedersachsen e.V. und seiner Gliederungen. Im Einklang mit den Satzungen werden
seine Angelegenheiten selbständig geregelt. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist nicht auf Gewinnerziehlung ausgerichtet.
Alle Einkünfte werden ausschließlich zur Begleichung der Ausgaben verwendet,
die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig sind. Etwaige, nach Deckung der
laufenden Ausgaben verbleibende Überschüsse werden zur Ansammlung eines
Zweckvermögens verwendet.
§
3 Rechtsgrundlage
Die
Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie alle Organe des Vereins werden durch
die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt.
Für
Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im
Zusammenhang stehende Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig,
nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.
§
4 Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts werden. Der
Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
Als
ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.
Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können durch
den Beschluss des Gesamtvorstandes mit ¾ Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Sie sind von der Beitragsleistung befreit. Wer dem Verein beitreten
will, hat ein vorgedrucktes Aufnahmegesuch dem Vorstand einzureichen.
Aufnahmegesuche von Jugendlichen müssen vom gesetzlichen Vertreter
unterzeichnet sein. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende
Vorstand.
§
5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt
a)
durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, jeweils zum Schluss eines
Kalendervierteljahres;
b)
durch Ausschluss aus den Verein aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden
Vorstandes;
c)
durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des
Ehrenrates;
d)
durch Tod.
Durch
Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft
zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§
6 Ausschluss
aus dem Verein
Ein Ausschluss
kann erfolgen
a)
bei Verstoß gegen die Satzung;
b)
bei vereinsschädigendem Verhalten;
c)
bei ehrenrührigen Handlungen;
d)
bei einem Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten;
e)
bei parteipolitischer Betätigung innerhalb des Vereins.
Über
einen Ausschluss wegen bestehender Beitragsrückstände (d) entscheidet der
geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des zuständigen Abteilungsleiters,
im übrigen der Ehrenrat. Entsprechendes gilt für eine eventuelle
Wiederaufnahme. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen
Brief bekannt zugeben.
§
7 Rechtsmittel innerhalb des Vereins gegen den Ausschluss
Das
Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des
Einschreibebriefs schriftlich Einspruch einlegen, über den die
Mitgliederversammlung dann endgültig entscheidet.
De
Einspruch ist an den Vorstand zu richten. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§
8 Rechte der Mitglieder
Die
Mitglieder sind insbesondere berechtigt,
a)
durch
Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
ordentliche Mitglieder sowie jugendliche Mitglieder über 16 Jahren, soweit
gesetzlich zulässig, berechtigt.
b)
die
Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu
benutzen. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben,
wobei die Beilage einzelner Abteilungen zu berücksichtigen sind.
§
9 Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder sind insbesondere verpflichtet
a)
die
Satzung des Vereins sowie von den Organen des Vereins gefasste Beschlüsse zu
befolgen;
b)
nicht
gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c)
die
durch Beschluss der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
festgelegten Beiträge zu entrichten; die Mitglieder der Tennisabteilung nach Maßgabe
von § 10 Abs.2.
§
10 Beiträge
Die
Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr richtet sich den Beschlüssen, die
in der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung gefasst werden. Die
Beiträge sind vierteljährlich im voraus zu entrichten.
Die
zusätzlichen Beiträge der Tennisabteilung im Rahmen der Tennisgemeinschaft Döhren,
Spielvereinigung Niedersachsen / FC Schwalbe, werden nicht von der
Mitgliederversammlung sondern mit Zustimmung des Vorstandes und der
Tennisgemeinschaft Döhren festgelegt. Die Tennisabteilung ist dem Verwaltungsausschuss
gegenüber rechenschaftspflichtig.
Der
Vorstand ist berechtigt, Beiträge einzelner Mitglieder in Ausnahmefällen aus
schriftlichen Antrag zu ermäßigen oder zu stunden.
§
11 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
12 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind
a)
Die
Mitgliederversammlung;
b)
der
geschäftsführende Vorstand;
c)
der
Gesamtvorstand;
d)
der
Ehrenrat
Die
Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt Eine Erstattung barer
Auslagen findet nur nach Maßgabe besondere Beschlüsse des Vorstandes statt.
§
13 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, der sich aus
1.
dem
1. Vorsitzenden,
2.
dem
2. Vorsitzenden,
3.
dem
3. Vorsitzenden,
4.
dem
1. Schatzmeister,
5.
dem
1. Schriftführer
zusammensetzt.
Er
ist Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur
Vertretung berechtigt. Der 1. Vorsitzende ist jedoch allein
vertretungsberechtigt.
Er
hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe
der durch die Mitgliederversammlung bzw. der im Gesamtvorstand gefassten Beschlüsse
zu führen. Jedes Mitglied des Vorstandes hat das Recht, bei nicht einstimmig gefassten
Beschlüssen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes herbeizuführen.
Der
Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt
zulässig. Die Wahl erfolgt auf Dauer von zwei Jahren, wobei der 1. Und 3.
Vorsitzende sowie der 1. Schriftführer in Jahren mit ungerader Endjahreszahl,
der 2. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister in Jahren mit gerader Endjahreszahl
gewählt werden. Bei außerplanmäßigen Ausscheiden eines Mitgliedes des
Vorstandes findet in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine
Nachwahl statt.
Ein
Mitglied des Vorstandes darf jeweils nur einen Vorstandsposten bekleiden.
Der
Vorstand regelt seine interne Aufgabenverteilung selbst. Er ist ermächtigt,
beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von
Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung
durch geeignete Mitglieder zu ersetzen. Soweit es die Durchführung von
Vereinsaufgaben erfordert, kann er Ausschüsse oder einzelne Mitglieder zur
Erledigung dieser Aufgaben einsetzen.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§
14 Gesamtvorstand
Der
Gesamtvorstand besteht aus
1.
dem
geschäftsführenden Vorstand,
2.
dem
2. Schatzmeister,
3.
dem
Sportwart,
4.
dem
Jugendleiter,
5.
dem
Pressewart,
6.
dem
2. Schriftführer,
7.
den
Abteilungsleitern.
Die
Aufgaben des Gesamtvorstandes richten sich nach den Bestimmungen der Satzung (
§ 4,6 und 13 ).
Seine
Mitglieder, soweit sie nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören,
werden ebenfalls auf 2 Jahre gewählt. Der 2. Schatzmeister, der Jugendleiter
und der Pressewart werden in Jahren mit ungerader Endzahl, der 2. Schriftführer
und der Sportwart in den Jahren mit gerader Endzahl gewählt.
§
15 Ehrenrat
Der
Ehrenrat besteht aus 3 von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.
Er wählt seinen Vorsitzenden selbst. Ersatzwahlen sind durchzuführen, sofern 2
der gewählten Mitglieder ausscheiden. Er entscheidet in den ihm satzungsgemäß
zugewiesenen Angelegenheiten, in den in § 3 geregelten binnen einer Frist von längstens
4 Wochen nach Anrufung.
§
16 Schatzmeister
Der
1. Schatzmeister verwaltet die Vereinsgeschäfte. Er ist für den Bestand und
die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
Er
2. Schatzmeister ist für die Einziehung der Vereinsbeiträge verantwortlich.
Alle
Zahlungen, die keine Fix- und Regelkosten sind, dürfen nur in Übereinstimmung
mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes geleistet werden. Zahlungen außerhalb
des Haushaltsplans dürfen nur nach Beschluss des geschäftsführenden
Vorstandes geleistet werden.
Der
1. Schatzmeister ist für die Erstellung des jährlich in der ordentlichen
Mitgliederversammlung vorzulegenden
Haushaltsplans verantwortlich.
Bei
der Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege, die von einem weiteren
Mitglied des Vorstandes anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
§
17 Gliederung des Vereins
Der
Verein ist in Abteilungen gegliedert, die sich nach der betriebenen Sportart
bestimmen.
Jeder
Abteilung stehen der Abteilungsleiter sowie sein Stellvertreter vor, die von der
Abteilungsversammlung zu wählen sind. Sie sind für den Sportbetrieb
verantwortlich und regeln im Rahmen dieser Satzung die abteilungsinternen Abläufe.
Die
Abteilungen sind insbesondere zur Jugendarbeit berufen, die sie
eigenverantwortlich durchführen. Erforderlichenfalls kann ein Abteilungs-,
Jugendwart, der der Bestätigung durch die Abteilungsversammlung bedarf,
eingesetzt werden. Die Abteilungsjugend kann einen Jugendvertreter wählen, der
die Interessen der Jugend gegenüber der Abteilung vertritt.
§
18 Kassenprüfung
Alljährlich
hat die Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern zu erfolgen, von denen einer die
Kasse des Verwaltungsausschusses und der Tennisabteilung zusammen mit dem
Schatzmeister zu prüfen hat. Bei der Prüfung ist das gesamte Rechnungsmaterial
mit den Belegen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand und der
Jahreshauptversammlung vorzulegen.
§
19 Jahreshauptversammlung
Im
ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres findet die
Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung hat mindestens 3 Wochen vorher mit
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen, wobei Veröffentlichung in
der Vereinszeitung ausreicht.
Aufgabe
der Hautversammlung ist:
a)
das
Protokoll der letztjährigen Jahreshauptversammlung zu genehmigen;
b)
die
Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegenzunehmen;
c)
dem
Vorstand gegebenenfalls Entlastung zu erteilen;
d)
Wahl
des geschäftsführenden Vorstand nach Maßgabe des § 13;
e)
Wahl
des erweiterten Vorstandes mit Ausnahme der Abteilungsleiter nach Maßgabe des
§ 14;
f)
Neuwahl
der Kassenprüfer;
g)
Wahl
der Mitglieder des Ehrenrates;
h)
Beschlussfassung
der Anträge.
Anträge
zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich - spätestens 14 Tage vor der
Jahreshauptversammlung - beim Vorstand einzureichen. Eine Ausnahme bilden
Dringlichkeitsanträge, wenn die Dringlichkeit durch eine einfache Mehrheit
anerkannt wird; dies gilt nicht auf Anträge einer Satzungsänderung.
Der
Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen
Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen
ist.
§
20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen
a)
auf
Beschluss des Vorstandes;
b)
wenn
10 % der Stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich
verlangen.
Die
Einberufung hat mit einer Frist von 3 Wochen unter schriftlicher Bekanntgabe der
Tagesordnung zu erfolgen, wobei Veröffentlichung in der Vereinszeitung
ausreicht.
§
21 Beschlüsse
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung zu genehmigen. Bei allen Entschlüssen
entscheidet die einfache Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anders bestimmt
ist. Die Beschlussfassung kann öffentlich oder auf Verlangen mindestens eines
stimmberechtigten Mitgliedes, geheim erfolgen. Der Versammlungsverlauf,
insbesondere die gefassten Beschlüsse, sind zu protokollieren. Das Protokoll
ist vom 1. Vorsitzenden, Hilfsweise dem Versammlungsleiter, sowie dem Protokollführer
zu unterzeichne.
§
22 Verwaltungsausschuss und Nutzungsvereinbarung
Zur
Erledigung und Koordination alle wichtigen organisatorischen und
wirtschaftlichen Angelegenheiten auf der Sportanlage Döhren, Schützenallee 10,
bilden der FC Schwalbe und die
Spielvereinigung Niedersachsen einen gemeinsamen Verwaltungsausschuss.
Der Verwaltungsausschuss
setzt sich paritätisch aus mindestens 3 Mitgliedern jedes
Vereins zusammen. Diese Mitglieder werden von den jeweiligen Vorständen
benannt.
Die
Rechte und Pflichten der beiden Vereine auf der Bezirkssportanlage sind in einer
Nutzungsvereinbarung vom 11. Januar 1977 enthalten.
Der
Vorstand ist zu einer Änderung oder Ergänzung dieser Vereinbarung berechtigt.
§
23 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Eine
Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Verein
kann aufgelöst werden, wenn ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
beschließen, sofern mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
anwesend. Sind weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
anwesend, so ist die Abstimmung innerhalb von 4 Wochen zu wiederholen. Zu dieser
Versammlung ist mit einer Frist von 2 Wochen jedes stimmberechtigte Mitglied
unter seiner letzen bekannten Anschrift schriftlich einzuladen. Die Versammlung
ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
an die Landeshauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für
sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese
Satzung soll am Tag der Mitgliederversammlung durch die Beschlussfassung in
Kraft treten.