Satzung des FC Schwalbe

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Fußball - Club „ Schwalbe“ gegründet 1899 e.V. Hannover Döhren. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist unter der Nummer 2086 im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot / weiß / grün.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder sowie die Pflege und Förderung der betriebenen Sportarten. Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Frauen und Männer haben in ihm die gleichen Rechte und Pflichten. Er ist Mitglied des Landessportbund Niedersachsen e.V. und seiner Gliederungen. Im Einklang mit den Satzungen werden seine Angelegenheiten selbständig geregelt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist nicht auf Gewinnerziehlung ausgerichtet. Alle Einkünfte werden ausschließlich zur Begleichung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig sind. Etwaige, nach Deckung der laufenden Ausgaben verbleibende Überschüsse werden zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet.

 

§ 3 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie alle Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt.

 

Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehende Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können durch den Beschluss des Gesamtvorstandes mit ¾ Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragsleistung befreit. Wer dem Verein beitreten will, hat ein vorgedrucktes Aufnahmegesuch dem Vorstand einzureichen. Aufnahmegesuche von Jugendlichen müssen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a)   durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres;

b)   durch Ausschluss aus den Verein aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes;

c)    durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates;

d)  durch Tod.

Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

 

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

Ein Ausschluss kann erfolgen

a)   bei Verstoß gegen die Satzung;

b)   bei vereinsschädigendem Verhalten;

c)    bei ehrenrührigen Handlungen;

d)  bei einem Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten;

e)   bei parteipolitischer Betätigung innerhalb des Vereins.

Über einen Ausschluss wegen bestehender Beitragsrückstände (d) entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des zuständigen Abteilungsleiters, im übrigen der Ehrenrat. Entsprechendes gilt für eine eventuelle Wiederaufnahme. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.

 

§ 7 Rechtsmittel innerhalb des Vereins gegen den Ausschluss

Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Einschreibebriefs schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung dann endgültig entscheidet.

 

De Einspruch ist an den Vorstand zu richten. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt,

a)     durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur ordentliche Mitglieder sowie jugendliche Mitglieder über 16 Jahren, soweit gesetzlich zulässig, berechtigt.

b)     die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben, wobei die Beilage einzelner Abteilungen zu berücksichtigen sind.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet

a)     die Satzung des Vereins sowie von den Organen des Vereins gefasste Beschlüsse zu befolgen;

b)     nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

c)     die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten; die Mitglieder der Tennisabteilung nach Maßgabe von § 10 Abs.2.

 

§ 10 Beiträge

Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr richtet sich den Beschlüssen, die in der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Beiträge sind vierteljährlich im voraus zu entrichten.

Die zusätzlichen Beiträge der Tennisabteilung im Rahmen der Tennisgemeinschaft Döhren, Spielvereinigung Niedersachsen / FC Schwalbe, werden nicht von der Mitgliederversammlung sondern mit Zustimmung des Vorstandes und der Tennisgemeinschaft Döhren festgelegt. Die Tennisabteilung ist dem Verwaltungsausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

 

Der Vorstand ist berechtigt, Beiträge einzelner Mitglieder in Ausnahmefällen aus schriftlichen Antrag zu ermäßigen oder zu stunden.

 

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)     Die Mitgliederversammlung;

b)     der geschäftsführende Vorstand;

c)     der Gesamtvorstand;

d)     der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt Eine Erstattung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besondere Beschlüsse des Vorstandes statt.

 

§ 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand, der sich aus

1.     dem 1. Vorsitzenden,

2.     dem 2. Vorsitzenden,

3.     dem 3. Vorsitzenden,

4.     dem 1. Schatzmeister,

5.     dem 1. Schriftführer

zusammensetzt.

Er ist Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Der 1. Vorsitzende ist jedoch allein vertretungsberechtigt.

Er hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung bzw. der im Gesamtvorstand gefassten Beschlüsse zu führen. Jedes Mitglied des Vorstandes hat das Recht, bei nicht einstimmig gefassten Beschlüssen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes herbeizuführen.

Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Wahl erfolgt auf Dauer von zwei Jahren, wobei der 1. Und 3. Vorsitzende sowie der 1. Schriftführer in Jahren mit ungerader Endjahreszahl, der 2. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister in Jahren mit gerader Endjahreszahl gewählt werden. Bei außerplanmäßigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes findet in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

Ein Mitglied des Vorstandes darf jeweils nur einen Vorstandsposten bekleiden.

Der Vorstand regelt seine interne Aufgabenverteilung selbst. Er ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder zu ersetzen. Soweit es die Durchführung von Vereinsaufgaben erfordert, kann er Ausschüsse oder einzelne Mitglieder zur Erledigung dieser Aufgaben einsetzen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§ 14 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus

1.     dem geschäftsführenden Vorstand,

2.     dem 2. Schatzmeister,

3.     dem Sportwart,

4.     dem Jugendleiter,

5.     dem Pressewart,

6.     dem 2. Schriftführer,

7.     den Abteilungsleitern.

Die Aufgaben des Gesamtvorstandes richten sich nach den Bestimmungen der Satzung ( § 4,6 und 13 ).

Seine Mitglieder, soweit sie nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören, werden ebenfalls auf 2 Jahre gewählt. Der 2. Schatzmeister, der Jugendleiter und der Pressewart werden in Jahren mit ungerader Endzahl, der 2. Schriftführer und der Sportwart in den Jahren mit gerader Endzahl gewählt.

 

§ 15 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 3 von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Er wählt seinen Vorsitzenden selbst. Ersatzwahlen sind durchzuführen, sofern 2 der gewählten Mitglieder ausscheiden. Er entscheidet in den ihm satzungsgemäß zugewiesenen Angelegenheiten, in den in § 3 geregelten binnen einer Frist von längstens 4 Wochen nach Anrufung.

 

§ 16 Schatzmeister

Der 1. Schatzmeister verwaltet die Vereinsgeschäfte. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.

Er 2. Schatzmeister ist für die Einziehung der Vereinsbeiträge verantwortlich.

Alle Zahlungen, die keine Fix- und Regelkosten sind, dürfen nur in Übereinstimmung mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes geleistet werden. Zahlungen außerhalb des Haushaltsplans dürfen nur nach Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes geleistet werden.

Der 1. Schatzmeister ist für die Erstellung des jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung  vorzulegenden Haushaltsplans verantwortlich.

Bei der Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege, die von einem weiteren Mitglied des Vorstandes anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

§ 17 Gliederung des Vereins

Der Verein ist in Abteilungen gegliedert, die sich nach der betriebenen Sportart bestimmen.

Jeder Abteilung stehen der Abteilungsleiter sowie sein Stellvertreter vor, die von der Abteilungsversammlung zu wählen sind. Sie sind für den Sportbetrieb verantwortlich und regeln im Rahmen dieser Satzung die abteilungsinternen Abläufe.

Die Abteilungen sind insbesondere zur Jugendarbeit berufen, die sie eigenverantwortlich durchführen. Erforderlichenfalls kann ein Abteilungs-, Jugendwart, der der Bestätigung durch die Abteilungsversammlung bedarf, eingesetzt werden. Die Abteilungsjugend kann einen Jugendvertreter wählen, der die Interessen der Jugend gegenüber der Abteilung vertritt.

 

§ 18 Kassenprüfung

Alljährlich hat die Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern zu erfolgen, von denen einer die Kasse des Verwaltungsausschusses und der Tennisabteilung zusammen mit dem Schatzmeister zu prüfen hat. Bei der Prüfung ist das gesamte Rechnungsmaterial mit den Belegen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

 

§ 19 Jahreshauptversammlung

Im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung hat mindestens 3 Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen, wobei Veröffentlichung in der Vereinszeitung ausreicht.

Aufgabe der Hautversammlung ist:

a)     das Protokoll der letztjährigen Jahreshauptversammlung zu genehmigen;

b)     die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegenzunehmen;

c)     dem Vorstand gegebenenfalls Entlastung zu erteilen;

d)     Wahl des geschäftsführenden Vorstand nach Maßgabe des § 13;

e)     Wahl des erweiterten Vorstandes mit Ausnahme der Abteilungsleiter nach Maßgabe des § 14;

f)     Neuwahl der Kassenprüfer;

g)     Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;

h)    Beschlussfassung der Anträge.

Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich - spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung - beim Vorstand einzureichen. Eine Ausnahme bilden Dringlichkeitsanträge, wenn die Dringlichkeit durch eine einfache Mehrheit anerkannt wird; dies gilt nicht auf Anträge einer Satzungsänderung.

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

 

§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen

a)     auf Beschluss des Vorstandes;

b)     wenn 10 % der Stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich verlangen.

Die Einberufung hat mit einer Frist von 3 Wochen unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen, wobei Veröffentlichung in der Vereinszeitung ausreicht.

 

§ 21 Beschlüsse

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung zu genehmigen. Bei allen Entschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anders bestimmt ist. Die Beschlussfassung kann öffentlich oder auf Verlangen mindestens eines stimmberechtigten Mitgliedes, geheim erfolgen. Der Versammlungsverlauf, insbesondere die gefassten Beschlüsse, sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden, Hilfsweise dem Versammlungsleiter, sowie dem Protokollführer zu unterzeichne.

 

§ 22 Verwaltungsausschuss und Nutzungsvereinbarung

Zur Erledigung und Koordination alle wichtigen organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten auf der Sportanlage Döhren, Schützenallee 10, bilden der FC Schwalbe und  die Spielvereinigung Niedersachsen einen gemeinsamen Verwaltungsausschuss.

Der Verwaltungsausschuss setzt sich paritätisch aus mindestens 3 Mitgliedern jedes Vereins zusammen. Diese Mitglieder werden von den jeweiligen Vorständen benannt.

Die Rechte und Pflichten der beiden Vereine auf der Bezirkssportanlage sind in einer Nutzungsvereinbarung vom 11. Januar 1977 enthalten.

Der Vorstand ist zu einer Änderung oder Ergänzung dieser Vereinbarung berechtigt.

 

§ 23 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der  erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen, sofern mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend. Sind weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend, so ist die Abstimmung innerhalb von 4 Wochen zu wiederholen. Zu dieser Versammlung ist mit einer Frist von 2 Wochen jedes stimmberechtigte Mitglied unter seiner letzen bekannten Anschrift schriftlich einzuladen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung soll am Tag der Mitgliederversammlung durch die Beschlussfassung in Kraft treten.